Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der AGB

(1) Für die vertraglich vereinbarten Leistungen der Firma LOCHFINDER GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma LOCHFINDER GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Firma LOCHFINDER GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Auftraggebers unter https://lochfinder.com/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(3) Für Dienstleistungen (z. B. Beratung, Überwachung, Protokollierung) gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Dienstleistungsvertrag (§§ 611 ff. BGB); für Werkleistungen oder Geschäftsbesorgungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), für Leistungen aus Vermietung die §§ 535ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote der Firma LOCHFINDER GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist in Textform ausdrücklich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung der Firma LOCHFINDER GmbH in Textform zustande, außerdem dadurch, dass die Firma LOCHFINDER GmbH nach der Auftragserteilung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Die Firma LOCHFINDER GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen.

(2) Der Auftraggeber hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen sind die gesondert in Auftrag gegebenen Leistungen.

(2) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der Firma LOCHFINDER GmbH,sonst das Angebot der Firma LOCHFINDER GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die Firma LOCHFINDER GmbH sie in Textform bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der Bestätigung durch die Firma LOCHFINDER GmbH in Textform.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Referenz-Internetauftritte usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsführung des Unternehmen.

§ 4 Thermographie- und Leckortungsarbeiten

(1) Bauthermographie
Thermographie ist eine Messtechnik, mit der Oberflächentemperaturen bildlich dargestellt werden können. Aufgrund der gemessenen Oberflächentemperaturen können Rückschlüsse auf den Bauzustand bzw. Ausführungszustand hinsichtlich des Wärmeschutzes eines Gebäudes gezogen werden. Die einzelnen Leistungen für die gewünschte Untersuchung erhält der Auftraggeber detailliert in einem Angebot oder in einer Preisliste mitgeteilt. Die bei der Untersuchung gewonnenen Messergebnisse sind Momentaufnahmen, die zum Zeitpunkt der Messung ermittelt wurden. Wir gewährleisten die Richtigkeit der Messergebnisse und die daraus gewonnenen Daten, die zum Zeitpunkt der Messung vorlagen. Für eine thermographische Untersuchung müssen bestimmte Voraussetzungen vorhanden sein und geschaffen werden. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wird durch die Fa. Andreas Milarch „Lochfinder“ mitgeteilt. Werden Anweisungen nicht eingehalten, kann für die Richtigkeit der Messergebnisse keine Gewährleistung übernommen werden.

(2) Leckortung an Rohrsystemen
Thermographie, Horchgerät, Tracer-Gas-Verfahren, Korrelationsmessverfahren etc. sind Hilfsmittel zur Ortung von Rohrleckagen. Es kann aufgrund von vielen Unwägbarkeiten und Unkenntnissen über die Rohrverlegung, Bodenaufbauten, Rohrüberdeckungen und Konstruktion sowie Funktionstüchtigkeit und Verlustmenge keine Garantie gegeben werden, eine Rohrleckage zu finden. Wir führen unsere Messungen und Untersuchungen nach bestem Wissen sowie nach dem augenblicklichen Stand der Technik durch. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Angaben mitzuteilen, damit eine ordnungsgemäße Leckortung durchgeführt werden kann. Im Falle unrichtiger Angaben durch den Auftraggeber entfällt jegliche Haftung unsererseits. Bei der Leckortung wird die ermittelte Schadstelle, wenn sie repariert werden soll, sofort geöffnet, damit die Leckage sichtbar wird und der Wasserverlust abgeschätzt werden kann. Bei der Leckortung können sich konstruktiv bedingte, vermeintliche bzw. typische Leckagenbilder auf dem Monitor zeigen, so dass unter Umständen auch Rohrbereiche geöffnet werden, an denen keine Leckage vorhanden ist. Für diese umsonst geöffneten Bereiche kann keine Haftung übernommen werden. Damit verbundene Kosten trägt allein der Auftraggeber.
Bei Vorhandensein von mehreren Leckagen kann es vorkommen, dass mehrmals eine Leckortung vorgenommen werden muss, weil der größte Teil des flüssigen Mediums nur an der größten Leckage entweicht.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

(1) Angaben zu Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Firma LOCHFINDER GmbH in Textform als verbindlich bezeichnet. Die Firma LOCHFINDER GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.

(2) Hinsichtlich der Gerätschaften, die durch die Firma LOCHFINDER GmbH zur Verfügung gestellt werden, gelten die Tage der Aufstellung und des Abbaus als volle Miettage. Die Vermietzeiten werden unabhängig von der tatsächlichen Betriebszeit nach Kalendertagen berechnet.

(3) Betriebsstörungen sind unverzüglich an die Firma LOCHFINDER GmbH in Textform zu melden; Schäden, die aufgrund verspäteter Meldung entstehen, hat der Auftraggeber zu erstatten. Solche Störungen, deren Ursache außerhalb der Gerätschaften liegen (z. B. unsachgemäße Bedienung durch den Auftraggeber, Beschädigung, Stromausfall oder Unterspannung), werden unter Berechnung der Monteurssätze bzw. Ersatzteilpreise beseitigt.

(4) Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die Firma LOCHFINDER GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Auftraggeber vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

(5) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(6) Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

(1) Die ordentliche Kündigung einer bereits erfolgten Auftragserteilung ist keiner der Parteien möglich.

(2) Jede anderweitige Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. z. B. § 636 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

(3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Berechnung, Vergütung, Zahlung

(1) Leckageortung
Die Mindestdauer für Leckortungen beträgt in der Regel 2 Stunden. Generell wird die Ortung einer Leckstelle gemäß unserer gültigen Preisliste berechnet und ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden. Erforderliche Nebengeräte/ Nebenleistungen wie z.B. Hebebühne/ Absperrungen/ Genehmigungen etc., sind nicht enthalten. Kosten für Aufheizung/ Beheizung an zu untersuchenden Anlagen und Gebäuden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Witterungs- und temperatur- bedingte Verzögerungen, Wiederholungen, Wartezeiten etc. einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten werden nach unserer gültigen Preisliste verrechnet. Sollten sich mehrere Leckstellen im Rohrsystem befinden und dadurch mehrmalige Anfahrten erforderlich sein, wird je Ortstermin abgerechnet.

(2) Für die Höhe der Vergütung und deren Fälligkeit (auch von Abschlagszahlungen) gelten insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. Rechnungen der Firma LOCHFINDER GmbH sind sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Ein Skonto wird nur dann gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung ausgewiesen wird.

(3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör und Transportkosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten.

(4) Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit von der Firma LOCHFINDER GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit der Firma Andreas Milarch“ Lochfinder“ nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb eines Vertragsverhältnisses zu.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt vor Beginn der Tätigkeit durch die Firma LOCHFINDER GmbH sicher, dass ausreichend abgesicherte und funktionstüchtige Elektroanschlüsse für die Arbeiten zur Verfügung stehen.

(2) Anfallende Stromkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Mängel

(1) Die Leistung der Firma LOCHFINDER GmbH hat die vereinbarte Beschaffenheit, genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Trocknungsleistungen dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Mängeln kann die Firma LOCHFINDER GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Firma LOCHFINDER GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Neulieferung oder dadurch, dass die Firma LOCHFINDER GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind in der Regel zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.

(3) Der Auftraggeber unterstützt die Firma LOCHFINDER GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die Firma LOCHFINDER GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die Firma LOCHFINDER GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen.

§ 10 Haftung

(1) Die Firma LOCHFINDER GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Mängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist beschränkt auf zwei Jahre.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Firma LOCHFINDER GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die Firma LOCHFINDER GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

(2) Der Firma LOCHFINDER GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

§ 11 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
b) bei nicht auf Sachmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
c) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Schluss

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der Firma LOCHFINDER GmbH.

(2) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 9. Dezember 2020

LOCHFINDER GmbH

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